Im TierNebG (Tierische Nebenprodukte- Beseitigungs-Gesetz) ist festgeschrieben, dass “Erzeugnisse, die von Tieren stammen, insbesondere zubereitetes Fleisch, Eier und Milch, deren sich der Besitzer entledigen will” unschädlich beseitigt werden müssen.

 

Unter den Begriff “Erzeugnisse” fallen somit alle Arten von Speiseabfällen, die tierischer Herkunft sind. In der Regel ist man überrascht, in wie vielen Abfällen “tierische Bestandteile” enthalten sind. Aber - wie oben zitiert - fallen eben auch eier- und milchhaltige Produkte unter die Definition der Erzeugnisse.

 

Gleichzeitig legt der Gesetzgeber fest, dass Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegungen zu einer Entsorgung nach dem TierNebG (Tierische Nebenprodukte- Beseitigungs-Gesetz) verpflichtet sind.